südost Europa Kultur e.V.

Satzung

satzung des Vereins südost Europa Kultur e.V.
Verein zur Förderung deutsch–südosteuropäischer Kulturbeziehungen

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen südost Europa Kultur e.V.
Verein zur Förderung deutsch-südosteuropäischer Kulturbeziehungen“.

Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke – im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung..

(2) Der Zweck des Vereins ist:

– die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
Dies geschieht durch öffentlich geförderte Projekte, die Bildungsmaßnahmen, kreative Freizeitangebote und Selbsthilfegruppen für Jugendliche und Ältere beinhalten, sowie durch Ambulante Sozialpädagogische Erziehungshilfen nach § 30 SGB VIII (Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer) und § 31 SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe).

– die Förderung von Bildung und Kultur
Dies geschieht durch ein Kultur- und Veranstaltungsprogramm (Ausstellungen, Lesungen und Buchpräsentationen, Podiumsdiskussionen, Vorträge, Weiterbildungen) mit einem Schwerpunkt auf migrationsspezifischen Themen und Interkulturalität.

– die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und traumatisierte Kriegsopfer.
Dies geschieht durch öffentlich geförderte Projekte, die gesellschaftliche Teilhabe und Orientierung durch sprachmittelnde Begleitung, Beratung und (therapeutische) Gruppenarbeit (z.B. in unserem Interkulturellen Gartenprojekt) leisten, sowie durch die Organisation von Patenschaften für Kriegshinterbliebene in Bosnien für deren bessere Bildungschancen.

– die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten Zwecke.

(3) Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig und neutral. In seiner Arbeit setzt er sich jedoch aktiv für die Völkerverständigung und gegen jede Form nationalistischer, rassistischer und konfessioneller Diskriminierung ein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Arbeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt, unterstützt und fördert. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden.

(3) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt:

– durch Austritt. Die Austritterklärung erfolgt mit einer Frist von drei Monaten bis zum Jahresende an den Vorstand. Die Austrittserklärung wird schriftlich abgegeben.

– - durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder aus sonstigem wichtigen Grund, insbesondere wenn das Mitglied mit dem Jahresbetrag seit mehr als sechs Monaten rückständig ist. Über den Ausschlussantrag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung. Für den Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

– bei Fördermitgliedern nach Streichung durch den Vorstand.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand

(2) Zur Unterstützung der Vereinsorgane können diese bei Bedarf Arbeitsgruppen bilden und Mitglieder, Mitarbeiter oder sonstige Sachkundige zur Mitarbeit berufen.

(3) Von den Sitzungen einzelner Vereinsorgane sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladung aller Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung wird an die letzte bekannte Adresse verschickt.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angaben von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Mitglieder sind erst dann stimmberechtigt, wenn sie dem Verein bereits seit mindestens drei Monaten angehören.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

– Die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
– Die Bestellung und die Abstellung besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB für – einzelne Geschäftsbereiche
- Die Entlastung des Vorstandes
– Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitglieds
– Die Beschlussfassung über die Festsetzung und Zahlungsweise der Mitgliederbeiträge
– Die Beschlussfassung über langfristige Aufgaben und Ziele des Vereins
– Die Änderung der Satzung – nur möglich bei einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
– Die Auflösung des Vereins
– Entgegennahme und Beurteilung der Jahres- und Kassenberichte sowie des Berichts der Rechnungsprüfer

(6) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist. Die Rechnungsprüfer- der Rechnungsprüfer werden für die Dauer eines Jahres gewählt.

(7) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist an alle Mitglieder zu versenden.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt, und zwar mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine geheime Abstimmung durchgeführt.

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern, wenigstens drei von ihnen sollen einen Migrationshintergrund nachweisen:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
Alle fünf Ämter sind in Einzelwahl durch die Mitgliederversammlung zu besetzen.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand überträgt die Führung der Geschäfte nach seiner Weisung einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin, welcher/welche nicht Mitglied des Vereins sein muss.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Legislaturperiode aus dem Vorstand aus, so erfolgt innerhalb von drei Monaten eine Nachwahl durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.

(6) Für die Gültigkeit von Rechtsgeschäften sind die Unterschriften von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

(7) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.

(8) Der Vorstand beschließt alle Maßnahmen des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(10) Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann angemessene Vergütung in Höhe von max. Euro 500,- jährlich gezahlt werden

§ 8 Geschäftsführung

Mit dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin schließt der Vorstand einen gesonderten Vertrag ab, der seine/ ihre Rechte und Pflichten enthält. Dieser Vertrag ist nicht Gegenstand dieser Satzung.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Beurkundung

(1) Von den auf den Sitzungen der einzelnen Vereinsorgane gefassten Beschlüssen sind Niederschriften anzufertigen.

(2) Die Niederschriften sind vom jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(3) Jedes Mitglied kann Einsicht in die Protokolle nehmen.

§ 11 Erweiterung des Vorstandes

Der Vorstand wird um einen Beirat erweitert, der maximal aus sechs Personen besteht

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 -Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stiftung überbrücken, Großbeerenstraße 88, 10963 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

(3) Dem zuständigen Finanzamt ist von einer geplanten Auflösung rechtzeitig Mitteilung zu machen.

Berlin, den 14.11. 2017

Prof. Dr. Peter Welten (1. Vorstandsvorsitzender)

Sigrun Wellershoff (2. Vorstandsvorsitzende)

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird hiermit versichert.

Prof. Dr. Peter Welten (1. Vorstandsvorsitzender)

Sigrun Wellershoff (2. Vorstandsvorsitzende)